WFC Dopingbestimmungen
Präambel
Die Mitglieder des WFC verpflichten sich, die Verwendung von Dopingsubstanzen bei der Ausübung des Boxsportes zu unterlassen und das Doping mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Mit diesem Ziel beschließt der WFC diese Doping-Ordnung als gemeinschaftliche Orientierung zur Bekämpfung des Dopings im Bereich des internationalen Boxsportes; weitergehende Bestimmungen anderer internationaler Boxsportorganisationen werden hierdurch nicht berührt.
1. Teil: Dopingverbot
Art. 1: Geltungsbereich des Verbots
Art. 2: Begriffsbestimmungen
Art. 3: Verbot der Anwendung vor und während des Wettkampfes
Art. 4: Verbot und Anwendung außerhalb des Wettkampfes
Art. 5: Umsetzung des Verbots der Anwendung
Art. 6: Anwendung aus medizinischen Gründen
Art. 1
Geltungsbereich des Verbots
(1)
Für Boxer/innen des WFC und deren Hilfspersonen gilt diese Doping-Ordnung.
(2)
Der WFC muss die Boxer/innen oder Hilfspersonen über die Doping-Ordnung unterrichten.
Die Mitglieder des WFC verpflichten sich, keinen Boxer/keine Boxerin zu Wettkämpfen zu melden oder zuzulassen, der/die die sich aus dieser Doping-Ordnung ergebenden Pflichten nicht anerkannt und die in Anlage zu der Doping-Ordnung aufgeführte Bescheinigung nach Aufforderung nicht unterzeichnet hat.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch die Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch die Anwendung verbotener Methoden (z. B. Blutdoping).
(2)
Die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen umfasst z. B. Stimulantien, Narkotika, anabole Substanzen, Diuretika, Peptidhormone und Verbindungen, die chemisch, pharmakologisch oder von der angestrebten Wirkung her verwandt sind.
(3)
Sportartspezifisch können weitere Substanzen und Wirkstoffgruppen, z. B. Alkohol, Sedativa, Psychopharmaka, Beta-Blocker, Cannabispräparate unter den Dopingsubstanzen aufgeführt werden.
(4)
Boxer/innen können sich dann nicht auf Unklarheit berufen, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung aufgrund medizinischer Indikation erfolgt ist. Das gleiche gilt für Medikamente, die nicht gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 angegeben worden sind
Art. 3
Verbot der Anwendung vor und während des Wettkampfes
Die Anwendung der Substanzen und Methoden gem. § 2 ist vor und während des Wettkampfes verboten und wird durch Wettkampfkontrollen i. S. d. § 7 überprüft.
Art. 4
Verbot und Anwendung außerhalb des Wettkampfes
Die Anwendung von (Schleifen-) Diuretika, anabolen Substanzen, Peptidhormonen und verwandten Verbindungen i. S. d. § 2 ist auch außerhalb des Wettkampfes verboten und wird zusätzlich durch Kontrollen außerhalb des Wettkampfes i. S. d. § 7 überprüft.
Art. 5
Umsetzung des Verbots der Anwendung
Die Mitglieder des WFC, welche mit Berufsboxer/innen Verträge schließen, sollten in die Verträge Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen das Dopingverbot sowie eine Verpflichtung zur Unterstützung von Dopingkontrollen aufnehmen.
Art. 6
Anwendung aus medizinischen Gründen
(1)
Auch aus medizinischen Gründen dürfen die unter § 2 Abs. 2 genannten Dopingsubstanzen von Boxer/innen nicht eingenommen werden, sofern sie noch im Wettkampf stehen. Ausge- nommen sind Lokalanästhetika bei Verletzung. Der Arzt/die Ärztin hat die Anwendung der Wettkampfleitung unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Für die Anwendung von anabolen Hormonen bei Boxer/innen besteht keine Indikation.
2. Teil: Dopingkontrollen
Art. 7: Kreis der Veranstaltungen
Art. 8: Art der Dopingkontrollen
Art. 9: Duldungs- und Informationspflicht
Art. 10: Zuständigkeit für Dopingkontrollen
Art. 11: Untersuchungsstellen
Art. 12: Kreis der zu kontrollierenden Boxer/innen
Art. 13: Durchführung der Dopingkontrollen
Art. 14: Untersuchung
Art. 15: Kosten
Art. 7
Kreis der Veranstaltungen
(1)
Der WFC regelt gem. der Doping-Ordnung die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb der Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe insbesondere Weltmeisterschaften, sowie auch alle anderen internationalen Veranstaltungen einbezogen sein sollen.
(2)
Die Veranstalter von Boxkämpfen haben sicherzustellen, dass Boxer/innen nicht teilnahmeberechtigt sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden, die eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft vereitelt oder manipuliert haben.
Art. 8
Art der Dopingkontrollen
Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten und/oder Blut der Boxer/innen.
Art. 9
Duldungs- und Informationspflicht
(1)
Boxer/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei Tagen vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind von dem/der Boxer/in im Protokoll über die Durchführung der Doping- kontrolle anzugeben.
(2)
Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der Dopingkontrollen oder die pharmakologische, chemische oder physikalische Manipulation der zu überprüfenden Urin-/ Blutprobe oder Dopingkontrolle werden behandelt, als ob der Tatbestand des Dopings erfüllt wäre.
Art. 10
Zuständigkeit für Dopingkontrollen
Die Dopingkontrollen obliegen dem WFC. oder einer von ihm bestimmten zuständigen Stelle.
Art. 11
Untersuchungsstellen
Untersuchungsstelle ist im Regelfall das Institut für Biochemie der Universität Köln. In Einzelfällen können andere Labors mit entsprechenden Einrichtungen mit den Untersuchungen beauftragt werden.
Untersuchungsstelle ist im Regelfall das Institut für Biochemie der Universität Köln. In Einzelfällen können andere Labors mit entsprechenden Einrichtungen mit den Untersuchungen beauftragt werden.
Art. 12
Kreis der zu kontrollierenden Boxer/innen
Gemäß § 8 werden bei internationalen Titelkämpfen beide Boxer/innen kontrolliert.
Art. 13
Durchführung der Dopingkontrollen
Die Boxer/innen, bei denen Kontrollen nach § 8 durchgeführt werden, haben unter Aufsicht einer von der zuständigen Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf und ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut abnehmen zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem Personal vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge von 20 ml ist die Entnahme aus der Vene erforderlich.
Boxer/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können, sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Die Proben sind in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen werden beschriftet und versiegelt.
Die Würde der Boxer/innen ist zu wahren.
Art. 14
Untersuchung
(1)
Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben bzw. Blutproben – A- und B-Probe – (§ 13) unverzüglich der Untersuchungsstelle.
(2)
Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben bzw. Blutproben einen verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene Methode angewandt wurde, und teilt der Geschäftsstelle des WFC das Ergebnis mit, welche unverzüglich den Vorstand informiert.
(3)
Der Vorstand des WFC teilt dem Boxer/der Boxerin ein positives Analyseergebnis der A- Probe mit. Der/die Boxer/in kann innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven Analyseergebnisses eine Untersuchung der B-Probe bei der gleichen oder auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso qualifizierten Untersuchungsstelle i. S. d. § 11 verlangen. Sollte das Analyseergebnis der B-Probe negativ sein, sind dem Boxer/der Boxerin die Kosten zu erstatten. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.
Art. 15
Kosten
Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch Beschluss des Vorstandes des WFC.
3. Teil: Verfahren
Art. 16: Einleitung des Verfahrens
Art. 17: Veröffentlichung von Entscheidungen
Art. 16
Einleitung des Verfahrens
(1)
Ist auf Grund eines Untersuchungsergebnisses (§14 Abs. 2 und 3) oder auf andere Weise die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode festgestellt, so hat der Vorstand ein Verfahren einzuleiten und über eine Maßregel zu entscheiden. Im Rahmen dieses Verfahrens sind rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten; insbesondere ist dem/der Boxer/in Gehör zu gewähren.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Berufungsausschusses zulässig. Der/die betroffene Boxer/in ist auf die Berufungsmöglichkeit hinzuweisen. (2)
Im Falle der Verweigerung oder schuldhaften Vereitelung der Dopingkontrolle oder der pharmakologischen, chemischen oder physikalischen Manipulation der Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle (§ 9 Abs. 2) ist entsprechend zu verfahren.
Art. 17
Veröffentlichung von Entscheidungen
Entscheidungen, durch die Zulassungssperren oder Maßregeln verhängt werden, werden auf der Website des WFC – www.wfc.info – veröffentlicht.
4.Teil: Schlußvorschriften
Art. 18
Änderung der Doping-Ordnung
Diese Doping-Ordnung kann von der Generalversammlung des WFC geändert werden.